Zurückbehaltung des Werklohns bei bestehenden Schadenersatzansprüchen

Im aktuellen Erkenntnis 4 Ob 78/25m befasste sich der Oberste Gerichtshof (OGH) mit dem Fall eines Bauherrn, der seine Terrasse sanieren hat lassen. Die Sanierung erfolgte mangelhaft, der Unternehmer hat dennoch seinen Werklohn eingeklagt.

Seitens des Bauherrn wurde eingewandt, dass die Werklohnforderung nicht fällig ist, weil noch Mängel vorhanden seien. Das Problem: die Frist für die Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche war bereits abgelaufen. Alternativ hat sich der Bauherr darauf berufen, dass den Werkunternehmer ein Verschulden daran trifft, dass Mängel vorliegen. Ist ein Verschulden vorhanden, können dieselben Ansprüche (Anspruch auf Verbesserung oder Austausch) unter dem Titel des Schadenersatzes geltend gemacht werden mit einer unter Umständen längeren Frist.

Strittig war, ob Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit Mängeln auch dazu führen, dass eine Werklohnforderung noch nicht fällig ist, sodass der Werkunternehmer auch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist noch gezwungen ist, das Gewerk fertigzustellen, bevor er seinen Werklohn geltend machen kann.

Der OGH hat dies bejaht.

Kein Recht zur gänzlichen Verweigerung der Zahlung hätte der Bauherr hingegen dann, wenn

er die Behebung der Mängel verweigert, die Mängel selbst oder durch jemand anders beheben lässt oder beheben lassen will, sich herausstellt, dass eine Mängelbehebung nicht möglich oder tunlich (gänzlich unwirtschaftlich) ist oder wenn der Werkvertrag vorzeitig aufgelöst wird.

In all diesen Fällen spielt es keine Rolle, ob sich der Bauherr auf Gewährleistungsansprüche oder auch Schadenersatzansprüche beruft – er kann sich damit nicht gegen eine Zahlung wehren. Es kann jedoch in den erwähnten Fällen dazu kommen, dass dem Werkunternehmer nur eine geringere Forderung zusteht, von einer Fälligkeit ist aber auszugehen.

Die Entscheidung ist auf Basis der Rechtslage für Verträge, die vor dem 01.01.2022 geschlossen wurden, ergangen. Das Gewährleistungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz hat mittlerweile zu mehreren Änderung geführt: die Gewährleistungsfrist beträgt weiterhin 2 Jahre für bewegliche und 3 Jahre für unbewegliche Sachen, die Verjährungsfrist neu endet aber erst 3 Monate nach Ablauf der jeweiligen Gewährleistungsfrist. Hinzu kommt, dass nach alter Rechtslage Gewährleistungsansprüche rechtzeitig eingeklagt werden mussten, nach neuer Rechtslage ist es ausreichend, formlos Preisminderung oder Wandlung bzw. Auflösung des Vertrags zu erklären. Zudem führt die formlose Anzeige von Mängeln innerhalb der (verlängerten) Verjährungsfrist dazu, dass die Mängel zeitlich unbeschränkt durch Einrede gegen die Entgeltforderung des Werkunternehmers eingewandt werden können.

Erst recht sind Werkunternehmer nun gut beraten, ihre Arbeit sorgfältig abzuschließen, bevor daran gedacht wird, einen zahlungsunwilligen Kunden zu klagen.

Autor: RA Clemens Ender, veröffentlicht im Spengler Fachjournal